Artikel 1
Unionsmarke
Eingetragene Marken werden Unionsmarken genannt. Eine Unionsmarke ist einheitlich, das heißt, sie gilt für alle Staaten der EU und kann nur für die gesamte EU eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über den Verfall oder die Nichtigkeit sein. Ihre Benutzung kann nur für die gesamte EU untersagt werden.
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